Das StaRUG geht jetzt in die nächste Runde

Der Gesetzgeber hat mit dem Entwurf zum Gesetz über den Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen für Unternehmen (StaRUG) im Oktober das neue „Sanierungsrecht“ auf den Weg gebracht. Hintergrund ist die Vorgabe des Europäischen Parlaments zur Schaffung eines präventiven Restrukturierungsrahmens (Richtlinie (EU) 2019/1023).
Ziel ist dabei die Schaffung eines Rechtsrahmens zur Ermöglichung frühzeitiger Unternehmenssanierungen und zur Vermeidung von Insolvenzen.

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Änderung der Rahmenrichtlinie zur „Förderung unternehmerischen Know-hows“ zum 01. April 2019

Das Förderprogramm mit dem Namen „Förderung unternehmerischen Know-hows“ fasst die bisherigen Beratungsförderprogramme des Bundes (u.a. auch „Gründercoaching Deutschland“, „Turn-Around-Beratung“ und „Runder Tisch“) zusammen und ist bis zum 31.12.2020 gültig. Zuständig für die Umsetzung des Programms ist das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA).

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Das vorinsolvenzliche Sanierungsverfahren – der große Wurf auf dem Weg zu einer neuen Sanierungskultur?

Die EU-Kommission hat in ihrer Richtlinie COM 723 eine Empfehlung für die Einrichtung eines vorinsolvenzlichen Sanierungsverfahrens erarbeitet. Ziel dieser Richtlinie und ihrer Umsetzung ist – neben der gewünschten Harmonisierung der verschiedenen nationalen Sanierungssysteme – die Schaffung eines unbürokratischen Sanierungsverfahrens, mit dem Unternehmen in Krisensituationen schnell und weitgehend ohne staatliche Eingriffe saniert werden können.

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Bundesregierung reagiert nach dem Verwerfen des Sanierungserlasses durch den Bundesfinanzhof

Nachdem der Bundesfinanzhof Ende des letzten Jahres 2016 den Sanierungserlass verworfen hat, wurde nunmehr der Entwurf eines neuen §3a EStG vorgestellt (Quelle: Bundesratsdrucksache), mit dem die Steuerfreiheit von Sanierungsgewinnen erneut sichergestellt werden soll. Besonders und für die Unternehmen ebenso wie für die Beratungspraxis erfreulich ist, dass zudem auch das GewStG geändert werden und sich damit die Steuerfreiheit ausdrücklich auch auf die Gewerbesteuer beziehen soll (§ 3a GewStG-E).

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