Das StaRUG geht jetzt in die nächste Runde

Der Gesetzgeber hat mit dem Entwurf zum Gesetz über den Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen für Unternehmen (StaRUG) im Oktober das neue „Sanierungsrecht“ auf den Weg gebracht. Hintergrund ist die Vorgabe des Europäischen Parlaments zur Schaffung eines präventiven Restrukturierungsrahmens (Richtlinie (EU) 2019/1023).

Ziel ist dabei die Schaffung eines Rechtsrahmens zur Ermöglichung frühzeitiger Unternehmenssanierungen und zur Vermeidung von Insolvenzen. Um das Ziel der Insolvenzvermeidung zu erreichen, sind Geschäftsführer gefragt, frühzeitig Maßnahmen zu ergreifen, um einer (drohenden) Schieflage ihres Unternehmens zu begegnen. Das ist grundsätzlich nicht neu, allerdings zeigt die Praxis nach wie vor, dass Unternehmer oftmals zu spät und nicht konsequent genug an Krisenursachen arbeiten – und wenn dann die Restrukturierung eingeleitet wird, können immer wieder auch sogenannte „Akkordstörer“ eine nachhaltige Unternehmensrestrukturierung blockieren.

Damit zum einen tatsächlich ein frühzeitiges Eingreifen erfolgt, zum anderen eine einmal eingeleitete (sinnvolle) Restrukturierung auch durchgesetzt werden kann, hat der Gesetzgeber mit dem StaRUG einen Rechtsrahmen geschaffen, innerhalb dessen die Restrukturierung gelingen soll.

Der erste Schritt ist – wie immer – das Erkennen eines drohenden Problems und das entsprechende Handeln. Um hier auch die Unternehmer zu „motivieren“, die bei sich anbahnenden Krisensituationen erst einmal abwarten, hat der Gesetzgeber Haftungstatbestände definiert:

1. Pflichten der Geschäftsleiter

Eine wichtige zeitliche Zäsur im künftigen Restrukturierungsrecht ist der Eintritt eines Unternehmens in eine drohende Zahlungsunfähigkeit. Diese ist künftig zu bejahen, wenn das Unternehmen voraussichtlich in den kommenden 24 Monaten in Zahlungsschwierigkeiten gerät. Ab diesem Zeitpunkt muss der Geschäftsleiter im Rahmen seiner Tätigkeit die Interessen der Gläubigergesamtheit wahren – und nicht mehr hauptsächlich die Interessen des Unternehmens. Verletzt er diese Pflicht, etwa weil er eine angezeigte Restrukturierung ohne Gründe nicht in Erwägung zieht, haftet er für den daraus entstehenden Schaden persönlich. Damit Geschäftsführer und Unternehmer wissen, wann sich ihr Unternehmen in Schieflage befindet, sollen entsprechende Frühwarnsysteme durch den Gesetzgeber bereitgestellt werden.

2. Zugang zum Restrukturierungsverfahren

Das Restrukturierungsverfahren soll unabhängig von der Rechtsform allen Unternehmen zugänglich sein, die noch nicht insolvent sind. Allerdings soll jedenfalls eine drohende Zahlungsunfähigkeit vorliegen, also eine Prognose, nach der das Unternehmen voraussichtlich in den kommenden 24 Monaten nicht mehr in der Lage sein wird, seinen Verbindlichkeiten bei Fälligkeit vollumfänglich nachzukommen. Damit ergibt sich für die Unternehmer zwangsläufig, dass für ihr Unternehmen regelmäßig eine integrierte Unternehmensplanung für die kommenden beiden Geschäftsjahre zu erstellen ist.

3. Restrukturierungsplan

Die inhaltlichen Anforderungen an Restrukturierungspläne sind denen eines Insolvenzplans nach §§ 217 ff. InsO ähnlich: auch der Restrukturierungsplan soll einen darstellenden und einen gestaltenden Teil aufweisen. Im darstellenden Teil sind die Grundlagen und Auswirkungen der Restrukturierung zu beschreiben. Er soll alle Informationen enthalten, die für die Beteiligten, also etwa die Arbeitnehmervertreter, Kreditinstitute, Kunden und Lieferanten für die Entscheidung über den Restrukturierungsplan wichtig sind. Damit wird der Restrukturierungsplan den heute schon üblichen Sanierungskonzepten ähnlich sein. Im gestaltenden Teil werden dann die rechtlichen Änderungen dargestellt, also etwa Verzichte, Stundungen, Umgang mit Sicherungsrechten o.ä.
Damit stellt sich zwangläufig die Frage nach der Eignung dieses Verfahrens für kleine und Kleinstunternehmen. Wünschenswert wäre hier zumindest eine vereinfachte Form des Restrukturierungsplans, um gerade den Unternehmen, die bisher schon aus Scheu vor den Kosten eines Sanierungsgutachtens die Restrukturierung hinausgezögert haben, ein Restrukturierungsinstrument an die Hand zu geben. Der Gesetzentwurf sieht hierzu vor, dass das BMJV eine Checkliste bekannt gibt, die an die Bedürfnisse von KMU angepasst ist. Eine solche liegt allerdings bisher nicht vor.

4. Umfang der möglichen Restrukturierungsmaßnahmen

So unterschiedlich wie die Krisenursachen sind auch die möglichen Restrukturierungsmaßnahmen. Änderungen bei den Vermögenswerten und/oder Verbindlichkeiten allein werden die Probleme eines Unternehmens in Krisennähe im Regelfall nicht beseitigen. Daher dürfte es selbstverständlich sein, dass auch organisatorische Maßnahmen Bestandteil von Restrukturierungsplänen sein können und müssen. Aber durch einen Restrukturierungsplan können nach jetzigem Stand des Gesetzgebungsverfahrens sogar laufende Verträge beendet werden.

5. Bestellung eines Restrukturierungsbeauftragten

Ein Restrukturierungsbeauftragter soll grundsätzlich überwachen, dass das Restrukturierungsverfahren ordnungsgemäß betrieben wird. Er kann – ähnlich einem Sachwalter oder Insolvenzverwalter – vom Gericht mit weiteren Aufgaben, wie etwa der Prüfung der wirtschaftlichen Lage des Unternehmens, der Entgegennahme eingehender Gelder o.ä. betraut werden. Allerdings wird ein solcher Restrukturierungsbeauftragter nur von Amts wegen bestellt, wenn durch den Restrukturierungsplan in Rechte von Verbrauchern oder KMU eingegriffen werden soll oder das zu restrukturierende Unternehmen etwa die einstweilige Einstellung von Vollstreckungsmaßnahmen beantragt. Ansonsten erfolgt die Bestellung eines Restrukturierungsbeauftragten nur auf Antrag des Unternehmens selbst oder von mindestens 25% der Gläubiger einer Gläubigergruppe. Diese müssen allerdings erklären, auch die Kosten des Restrukturierungsbeauftragten zu übernehmen.

Fazit und Folgen des StaRUG für die Praxis

Das neue Restrukturierungsverfahren dürfte in der aktuellen Ausgestaltung für kleine und Kleinstunternehmen kaum zu bewältigen sein – die Vorgaben an den Restrukturierungsplan erscheinen derzeit für diese Schuldnergruppe zu hoch. Es bleibt abzuwarten, ob die vorgesehene Checkliste Erleichterungen für diese Gruppe mit sich bringt. Für Unternehmer und Geschäftsführer birgt der Gesetzentwurf neue Haftungsrisiken. Es wird immer wichtiger, jederzeit über eine plausible Unternehmensplanung zu verfügen, um frühzeitig Fehlentwicklungen erkennen zu können und den Anforderungen des Gesetzes nachkommen zu können.

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