Aussetzung der Insolvenzantragspflicht für Corona-geschädigte Unternehmen
24. März 2020
Viele Unternehmen müssen aufgrund der Corona-Pandemie Ertragseinbußen hinnehmen: Umsätze brechen ein, Lieferketten funktionieren nicht und Transportkosten steigen massiv an. Die Bundesregierung hat Hilfe versprochen, KfW und auch die Bürgschaftsbank NRW haben bereits reagiert und ihre Kreditprogramme angepasst. Hierzu haben wir in unseren BLOG-Beiträgen „Corona-Epidemie: Die Sonderregelungen zum Kurzarbeitergeld im Überblick“ und „Liquiditätshilfen der Bundesregierung für Corona-geschädigte Unternehmen“ in der letzten Woche berichtet.
Allerdings stellt sich die Frage, ob diese Hilfen bei allen Unternehmen schnell genug ankommen. Einige Branchen sind unmittelbar von der Corona-Krise betroffen, Veranstaltungen werden abgesagt, Hotelbuchungen storniert, ganze Betriebe stillgelegt. Damit stellt sich unmittelbar ein erheblicher zusätzlicher Liquiditätsbedarf ein, da die Betriebskosten überwiegend Fixkostencharakter haben und auch in Krisenzeiten bezahlt werden müssen. Im Mittelstand verfügen Unternehmen oftmals nicht über die nötigen Liquiditätsreserven, um über mehrere Wochen oder Monate diesen zusätzlichen Liquiditätsbedarf stemmen zu können. Damit stellt sich in vielen Fällen die Frage der Insolvenzantragspflicht wegen eingetretener Illiquidität.
Die Hilfsprogramme über KfW und Bürgschaftsbanken werden im Regelfall über die Hausbanken abgewickelt, eine finale Bereitstellung der notwendigen Liquidität innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Frist von maximal 3 Wochen erscheint kaum möglich.
Die Bundesministerin der Justiz und für Verbraucherschutz, Christine Lambrecht, erklärte hierzu:
„Wir wollen verhindern, dass Unternehmen nur deshalb Insolvenz anmelden müssen, weil die von der Bundesregierung beschlossenen Hilfen nicht rechtzeitig bei ihnen ankommen. Die reguläre Drei-Wochen-Frist der Insolvenzordnung ist für diese Fälle zu kurz bemessen. Deshalb flankieren wir das von der Bundesregierung bereits beschlossene Hilfspaket mit einer Aussetzung der Insolvenzantragspflicht bis zum 30.09.2020 für die betroffenen Unternehmen. Mit diesem Schritt tragen wir dazu bei, die Folgen des Ausbruchs für die Realwirtschaft abzufedern.“ (Link zur Pressemitteilung des BMJV vom 16.03.2020)
Inhalte der vorgesehenen Sonderregelung
Die Insolvenzantragspflicht soll bis zum 30.09.2020 ausgesetzt werden. Je nach weiterem Krisenverlauf kann diese Aussetzung der Insolvenzantragspflicht darüber hinaus bis zum 31.03.2021 verlängert werden.
Allerdings gilt dies nicht für alle Unternehmen!
Voraussetzungen der Aussetzung:
- Der Insolvenzgrund beruht auf Auswirkungen der Corona-Krise. Für Unternehmen, die nachweislich – beispielsweise durch die zahlenseitige Analyse eines sachkundigen Dritten belegbar – zum 31.12.2019 zahlungsfähig waren, wird das Vorliegen dieser Voraussetzung vermutet.
- Der Insolvenzgrund kann durch die Beantragung öffentlicher Hilfen und/oder ernsthafte Finanzierungs- bzw. Sanierungsverhandlungen voraussichtlich beseitigt werden.
Weitergehende Informationen und Fragen
AMB blickt auf jahrelange Erfahrungen in der Schaffung der Voraussetzungen für eine transparente Finanzkommunikation sowie in der Erstellung von Unternehmensplanungen für mittelständische Unternehmen zurück. Außerdem führen wir praxisorientierte Schulungen und Trainings zur Analyse und Beurteilung vorgelegter Businessplanungen durch. Gern begleiten wir auch Sie in diesen Fragen kompetent.
Gerade in der aktuellen Situation ist es unerlässlich, einen schnellen und tiefen Einblick in das unternehmensseitige Zahlenwerk zu erhalten und Plan- und Szenariorechnungen zu erstellen, die Ihnen den Nachweis der aus der Corona-Krise erwachsenden negativen Effekte ermöglicht. Darüber hinaus erarbeiten wir mit Ihnen einen Aktionsplan, um eine sich anbahnende, Corona-bedingte Krisensituation zeitnah und zielgerichtet abwenden zu können. Sprechen Sie uns direkt an und vereinbaren einen Ersttermin!