Corona-Epidemie: Die Sonderregelungen zum Kurzarbeitergeld im Überblick

Der Gesetzgeber hat in der letzten Woche kurzfristig reagiert und in einer Sondersitzung am 08.03.2020 Erleichterungen bei der Kurzarbeit beschlossen, damit Unternehmen Corona-bedingte Kapazitätsüberhänge besser abfedern können. Diese Maßnahme stellt einen Teil eines umfassenden Hilfspaketes für deutsche Unternehmen dar.

 

Ziele des Gesetzgebers

Die Bundesregierung möchte nach eigenem Bekunden verhindern, dass Unternehmen aufgrund von Corona in Insolvenz gehen müssen. So hat sich u.a. der Bayrische Ministerpräsident Söder geäußert: “Es darf aus dem Coronavirus keine zweite Finanzkrise entstehen. Wir wollen keinen Corona-Schock für die deutsche Wirtschaft”.

Der Verband Gesamtmetall hat früh die Wiedereinführung der in der Wirtschaftskrise 2008/2009 getroffenen Sonderregelungen zum Kurzarbeitergeld gefordert: „Umgehende Reaktivierung der Sonderregeln zu Kurzarbeit wegen Corona-Virus nötig“ .

Die Auswirkungen der Corona-Verbreitung sind in nahezu allen Branchen zu spüren: Im Gastgewerbe sind Buchungszahlen deutlich rückläufig, Flüge werden gestrichen, Produktionen heruntergefahren, weil entweder benötigtes Material nicht beschafft werden kann oder weil die Absatzmärkte einbrechen. In allen Fällen geht mit dieser Sondersituation einher, dass das vorgehaltene Personal aktuell nicht bzw. nur in deutlich reduziertem Umfang tatsächlich benötigt wird. Personallabbau dürfte aber derzeit nicht sinnvoll sein, da davon auszugehen ist, dass sich die wirtschaftliche Lage mittelfristig wieder stabilisiert.

Damit kann das Instrument der Kurzarbeit für die aktuelle Situation vieler Unternehmen ein probates Mittel zur Abfederung der wirtschaftlichen Folgen des Corona-Virus sein.

 

Die Regelungen im Überblick

1. Grundsätzliche Überlegungen

Kurzarbeitergeld kann nach den bisherigen Regelungen von Unternehmen beansprucht werden, wenn ein erheblicher Arbeitsausfall zu verzeichnen ist.

Ein Arbeitsausfall ist erheblich, wenn

  • er auf wirtschaftlichen Gründen oder einem unab­wendbaren Ereignis beruht,
  • er vorübergehend ist,
  • er nicht vermeidbar ist und
  • im jeweiligen Kalendermonat (Anspruchszeitraum) mindestens ein Drittel der in dem Betrieb beschäftig­ten Arbeitnehmer/-innen von einem Entgeltausfall von jeweils mehr als zehn Prozent ihres monatlichen Bruttoentgelts betroffen ist.

Die Höhe des Kurzarbeitergeldes richtet sich nach dem pauschalierten Nettoentgelt (Maximalwert: Beitragsbemessungsgrenze) und beträgt 67% dieses Nettoentgelts für Arbeitnehmer mit mindestens einem Kind und 60% für Arbeitnehmer ohne Kinder.

Für die Sozialabgaben gilt folgende Sonderregelung:

In der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung bleibt die Mitgliedschaft der Versicherungspflichtigen erhalten. Für das tatsäch­lich erzielte beitragspflichtige Arbeitsentgelt während des Anspruchszeitraumes (den sog. Kurzlohn) tra­gen Arbeitgeber und Arbeitnehmer/-innen die Beiträge wie bei regulärem Arbeitsentgelt. Hinsichtlich des Differenzbetrages zwischen Ist-Lohn und pauschaliertem Soll-Lohn gilt, dass für 80% dieses Differenzbetrages ebenfalls die vorgenannten Versicherungsbeiträge entrichtet werden, allerdings allein vom Arbeitgeber. Diese sog. „Remanenzkosten“ führen jedenfalls bei nur anteiliger Kurzarbeit häufig dazu, dass aufgrund des durch die Kurzarbeit entstehenden Mehraufwandes (Dokumentationspflichten gegenüber der Arbeitsagentur) eine Beantragung von KUG nicht immer zielführend ist.

2. Geplante Erleichterungen

Aufgrund der aktuellen Verbreitung des Corona-Virus und den daraus resultierenden massiven Belastungen der Unternehmen soll es gegenüber den bisherigen Regelungen deutliche Erleichterungen geben:

  • Unternehmen sollen bereits Kurzarbeitergeld beantragen können, wenn nur 10% der Belegschaft hiervon betroffen sind. Damit erhalten deutlich mehr Unternehmen als bisher Zugang zu diesem Instrument.
  • Ferner ist geplant, dass der Arbeitgeber auch die Sozialversicherungsbeiträge, die er nach der bisherigen Regelung weiterhin zahlen müsste, von der Arbeitsagentur erstattet bekommt. Damit erhalten Arbeitgeber eine spürbar verbesserte Entlastung im Vergleich zum bisherigen Kurzarbeitergeld. Damit hat ein Arbeitgeber in der Höhe, in der er die Arbeitsleistung seiner Mitarbeiter nicht benötigt, eine gleichlaufende Kostenentlastung.

3. Inkrafttreten der Sonderregelung

Die Sonderregelung soll spätestens Mitte April 2020 in Kraft treten. Wir informieren über unseren Blog zeitnah über die laufende Entwicklung zu diesem Thema.

 

Fazit und Folgen für die Praxis

Die Erleichterungen bei der Kurzarbeit konnten bereits in der Wirtschaftskrise 2008/2009 für viele Unternehmen eine echte Hilfestellung sein. Wenn der Gesetzgeber erneut vergleichbare KUG-Regelungen schafft, kann dadurch auch in dieser Corona-induzierten Krise ein Mittel gegen Entlassungen und für eine Stärkung unserer Wirtschaft entstehen.

 

Weitergehende Informationen und Fragen

AMB blickt auf jahrelange Erfahrungen in der Schaffung der Voraussetzungen für eine transparente Finanzkommunikation sowie in der Erstellung von Unternehmensplanungen für mittelständische Unternehmen zurück. Außerdem führen wir praxisorientierte Schulungen und Trainings zur Analyse und Beurteilung vorgelegter Businessplanungen durch. Gern begleiten wir auch Sie in diesen Fragen kompetent.

Gerade in der aktuellen Situation ist es unerlässlich, die bestehenden Planrechnungen auf den Prüfstand zu stellen und um geeignete Szenariorechnungen zu ergänzen. Hiervon ausgehend sind Sie schnell in der Lage, die individuellen Auswirkungen der Corona-Epidemie auf Ihr Unternehmen abschätzen und notwendige (Akut-)Maßnahmen einzuleiten. Sprechen Sie uns hierzu an!