Reform des Anfechtungsrechts – mehr Sicherheit für die Wirtschaft

Am 16.03.2015 hat das Bundesfinanzministerium den Referentenentwurf für ein Gesetz zur Verbesserung der Rechtssicherheit bei Anfechtungen veröffentlicht. Den Entwurf des Bundesfinanzministeriums finden Sie hier.

Mit diesem Gesetzesentwurf soll der Kritik der Wirtschaft zum weiten Anwendungsbereich der sogenannten Vorsatzanfechtung Rechnung getragen werden. Insbesondere die bisher von der Rechtsprechung vertretene Auffassung, dass ein Zustimmen zu einer erbetenen Ratenzahlungs- oder Stundungsvereinbarung ein Indiz für eine Kenntnis von einer vorsätzlichen Gläubigerbenachteiligung sei, steht in der Kritik der Wirtschaft. Diese Sichtweise war und ist für die Unternehmenssanierung im Mittelstand von erheblichem Nachteil, da Zahlungsziel- und Stundungsvereinbarungen in der Unternehmensberatung zum alltäglichen Handwerkszeug zählen.

So sieht der Gesetzesentwurf vor, dass künftig Rechtshandlungen nur dann nach Maßgabe des § 133 InsO angefochten werden sollen, wenn diese zu einer „unangemessenen“ Benachteiligung führen. Um diesen unbestimmten Begriff der Unangemessenheit näher zu beschreiben, sieht der Entwurf vor, dass eine solche Unangemessenheit nicht vorliegen soll, wenn

    – für die Leistung unmittelbar eine gleichwertige Gegenleistung in das Vermögen des Schuldners gelangt ist, die zur Fortführung des Unternehmens (oder zur Sicherung des Lebensbedarfs) erforderlich ist oder
    – die Rechtshandlung Bestandteil eines ernsthaften Sanierungsversuches ist.

Eine weitere Erleichterung des Rechtsverkehrs soll durch die begrüßenswerte Verkürzung der Anfechtungsfrist auf 4 Jahre (aktuell 10 Jahre) erreicht werden.

Auch die geplante Neuregelung zum Zinslauf korrigiert aktuell kaum erklärbare Belastungen des Anfechtungsgegners: Derzeit werden Ansprüche aus Anfechtungen ab dem Tag der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens verzinst. Dies führt dazu, dass ein Insolvenzverwalter bei einem offenkundig solventen Anfechtungsgegner einen deutlichen Anreiz hat, den Anfechtungsanspruch so spät wie möglich geltend zu machen, um zusätzlich die anfallenden Zinsen für die Masse beanspruchen zu können. Künftig soll für Anfechtungsansprüche gelten, was für alle übrigen Forderungen auch gilt: Eine Verzinsung erfolgt erst dann, wenn der Anfechtungsgegner in Verzug gesetzt wurde.

Insgesamt ist die geplante Neuregelung – trotz aller noch vorhandener Schwächen – wünschenswert.

AMB legt bei der Erstellung von Sanierungsgutachten stets ein wesentliches Augenmerk auf die Minimierung möglicher Anfechtungsrisiken. Durch die geplante Neuregelung ergeben sich deutliche Verbesserungen für die Begleitung gerade unserer mittelständischen Mandanten und Familienunternehmen im Bereich der Unternehmenssanierung.