Das IDW hat den überarbeiteten Standard zu den Anforderungen an die Erstellung von Sanierungskonzepten (IDW S6) veröffentlicht

Das Institut der Wirtschaftsprüfer in Deutschland e.V. (IDW) hat den Standard zu den Anforderungen an die Erstellung von Sanierungskonzepten (IDW S6) aktualisiert. Diese Neufassung wurde in den IDW Fachnachrichten, IDW Life, Ausgabe 08.2018 veröffentlicht.

Nicht erst seit der Entscheidung des BGH im Mai 2016, mit der dieser festgestellt hat, dass Sanierungskonzepte nicht den formalen Vorgaben des IDW S6 entsprechen müssen, kritisieren Praktiker den Standard des IDW als zu umfangreich und damit vor allem für kleine und mittelgroße Unternehmen (KMU) als nicht praktikabel.

Nach dem zitierten BGH-Urteil hat das IDW bereits in einem Fragenkatalog (FAQ) die Anforderungen an Sanierungskonzepte nach dem Standard S6 näher konkretisiert (vgl. unsere News vom 14.12.2016). Der Standard selbst wurde überarbeitet und ist nun in der neuen Fassung vom 16.05.2018 in Kraft getreten. Schon der Entwurf des S6 zeichnete sich dadurch aus, dass auf den Kritikpunkt, der Standard sei für kleinere Unternehmen zu umfangreich, intensiv eingegangen wurde.

Die Neufassung des Standards weist klar darauf hin, dass zwar alle Kernbestandteile eines Sanierungsgutachtens zu bearbeiten sind, aber hinsichtlich des Umfangs selbstverständlich der Grundsatz der Wesentlichkeit gilt (vgl. unsere News vom 19.09.2017).

 

Ausgewählte Änderungen im Überblick

In der nun in Kraft getretenen Fassung wird allerdings – wie bereits in unserer News vom 19.09.2017 – darauf verwiesen, dass die ggf. geringere Komplexität des Geschäftsmodells durch einen höheren Aufwand in der Informationsbeschaffung kompensiert werden kann. Gerade kleinere Unternehmen verfügen häufig nicht über die für die Erstellung eines Sanierungskonzeptes notwendigen Buchhaltungsdaten in einer aktuellen und vollständigen Qualität. Auch fehlen häufig eigene Planzahlen. Damit wird zwar möglicherweise der Umfang des fertigen Sanierungskonzeptes kleiner, der dahinterstehende Erstellungsaufwand bleibt aber der gleiche.

Ein verbliebener Kritikpunkt am Standard der Wirtschaftsprüfer ist die dort vertretene Forderung, das Krisenunternehmen müsse über den Planungshorizont eine wettbewerbsfähige Rendite und Eigenkapitalausstattung erreichen (so noch der Entwurf des neuen IDW S6 in Rz. 77). Zwar behält das IDW diese Forderung – die über die Ansprüche des BGH hinausgeht – bei, verweist aber in der verabschiedeten Fassung darauf, dass sich die Renditefähigkeit und Eigenkapitalausstattung zum Ende des Planungshorizonts nur am unteren Ende der branchenüblichen Bandbreite orientieren muss (Rz. 27).

Die Forderung nach einer branchenüblichen Eigenkapitalausstattung verkennt, dass Unternehmen, die in kurzer Zeit zum Beispiel aufgrund eines erheblichen Forderungsausfalls ein negatives Eigenkapital aufweisen, auch dann eine Daseinsberechtigung am Markt haben, wenn es Ihnen zwar gelingt, das Negativkapital sukzessive über Gewinnthesaurierungen in den Planjahren zu reduzieren, am Ende des Planungszeitraums aber trotz Beseitigung aller Krisenursachen und Wiedererlangung einer auskömmlichen Rentabilität das ausgewiesene Kapital noch negativ ist.

Davon abgesehen ist die überarbeitete Fassung des IDW S6 aber als gelungen zu bezeichnen.

 

Fazit und Folgen für die Praxis

Der neue IDW S6 greift die aktuelle Rechtsprechung des BGH aus Mai 2016 auf und stellt erfreulich deutlich klar, dass der Umfang von Sanierungskonzepten sich nicht nach formalen Kriterien richtet, sondern ausschließlich am Bedarf und der jeweiligen Krisensituation des zu betrachtenden Unternehmen zu orientieren ist. Zugleich verweist das IDW darauf, dass damit nicht zwangsläufig ein geringerer Erstellungsaufwand einhergeht.

 

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