Streit um die Reform der Erbschaftsteuer endlich beigelegt

Nach fast zwei Jahren streitiger Verhandlungen hat sich die Politik im Vermittlungsausschuss nunmehr auf eine Neuregelung zur Erbschaftsteuer geeinigt. Damit konnte ein erneutes Eingreifen des Bundesverfassungsgerichtes (siehe unsere News vom 11. Juli 2016) in letzter Sekunde verhindert werden.

Hier die wesentlichen Eckdaten:

Weiterhin Begünstigung kleiner Unternehmen
Kleine Unternehmen mit bis zu 5 Mitarbeitern (ohne Saisonkräfte) werden auch weiterhin steuerlich begünstigt. Für den kleineren Mittelstand bleibt es damit beim Status Quo.

Investitionsklausel
Im Unternehmen gebundenes Vermögen, das als Verwaltungsvermögen eigentlich steuerlich nicht begünstigt ist, bleibt bei der Ermittlung der Erbschaftsteuer außer Betracht, wenn dieses binnen 2 Jahren nach dem Übergang für Investitionen genutzt wird und dies dem vorgefassten Willen des Erblassers entspricht. Auch hier verbleibt es somit bei der Regelung des ursprünglichen Gesetzentwurfs.

Verwaltungsvermögen
Auch zu der Frage, wie mit Verwaltungsvermögen, also z.B. hohen Kassenbeständen oder nicht betriebsnotwendigen Anlagevermögenswerten (z.B. Kunstwerke, Beteiligungen) umgegangen werden soll, hat sich der Vermittlungsausschuss geeinigt. Eine vollumfängliche Verschonung von der Erbschaftsteuer nach den beiden Verschonungsmodellen (85% bzw. 100% Verschonung je nach Lohnsummenregelung) wird künftig dann nicht mehr möglich sein, wenn das Verwaltungsvermögen 20% des Gesamtvermögens des übertragenen Unternehmens übersteigt. Außerdem wird klargestellt, dass Luxusgegenstände im Firmenvermögen keiner Steuervergünstigung unterliegen.

Unternehmensbewertung
Im Rahmen der Bewertung des Unternehmensvermögens nach dem vereinfachten Ertragswertverfahren des Bewertungsgesetzes (BewG) wird der Kapitalisierungsfaktor auf 13,75 festgelegt und soll turnusmäßig angepasst werden. Im Vergleich zum ursprünglichen Gesetzentwurf (dort 12,5) stellt dies eine geringfügige Erhöhung des Kapitalisierungsfaktors dar.

Bedürfnisprüfung bei großen Vermögen
Die Regelung, nach der ab einem Unternehmensvermögen von 26 Mio. € eine Begünstigung nach den allgemeinen Regelungen nur erfolgt, wenn der Begünstigte nachweist, dass ihn die Zahlung der Erbschaftsteuer überfordern würde, bleibt bestehen. Soll dann die Erbschaftsteuer aus dem privaten Vermögen gezahlt werden und überfordert dies den Erben, so ist eine Stundung von maximal 7 Jahren möglich (im ursprünglichen Entwurf noch 10 Jahre); davon kann das erste Stundungsjahr zins- und tilgungsfrei gewährt werden.
In diesem Zusammenhang besteht für alle Erben, die ihr Privatvermögen nicht offenlegen wollen, auch die Möglichkeit der Abschmelzung: Bei Unternehmensvermögen mit einem Wert oberhalb von 26 Mio. € steigt die Erbschaftsteuerbelastung sukzessive mit dem Wert des geerbten Vermögens, da die Steuerverschonung je T€ 750 um 1% reduziert wird. Ab einem Unternehmenswert von 90 Mio. € entfällt die steuerliche Begünstigung insgesamt.

Fazit
Die weiteren Verhandlungen haben zu kleineren Veränderungen des ursprünglichen Gesetzentwurfs geführt, ohne das bisherige Gesamtbild zu beeinträchtigen.
AMB unterstützt Sie in allen Fragen der Unternehmensnachfolge und begleitet Sie in diesem Zusammenhang auch kompetent bei vorweggenommenen Erbfolgen. Nutzen Sie die neuen Möglichkeiten und rufen Sie uns an, um gemeinsam mit uns in ein schlüssiges Nachfolgekonzept für Ihr Unternehmen einzutreten.