Sanierungserlass des BMF durch großen Senat des BFH verworfen

Entstanden durch Forderungsverzicht von Gläubigern Sanierungsgewinne, waren sie lange Zeit steuerfrei. Die Steuerreform vom 29. Oktober 1997 hatte dies jedoch geändert und die Erträge aus Forderungsverzichten der Besteuerung unterworfen. Das BMF ist dieser gesetzlichen Regelung weitgehend mit seinem Sanierungserlass vom 27.03.2003 entgegengetreten. Dieser sieht unter vergleichbaren Voraussetzungen wiederum eine Steuerbefreiung für Sanierungsgewinne (oberhalb eines Verlustvortrags) vor.
Der Sanierungserlass war in der Vergangenheit in einer Vielzahl von Sanierungsfällen bedeutsam, da der sich ergebende Liquiditätsvorteil den Krisenunternehmen in der Turn-Around-Phase zugutekam.

Entscheidung des Großen Senats des BFH:
Der große Senat des BFH hat am 28.11.2016 entschieden, dass die Finanzverwaltung mit dem Sanierungserlass gegen die Grundsätze ordnungsmäßiger Verwaltung verstoßen hat. Damit ist der Sanierungserlass ab sofort nicht mehr anzuwenden.
Das Gericht stützt seine Entscheidung vor allem darauf, dass nach dem Sanierungserlass faktisch die Rechtslage, wie sie vor der Unternehmenssteuerreform 1997 bestanden hat, gegen den Willen des Gesetzgebers wiederhergestellt hat.

Folgen für die Praxis:
In der Praxis der Sanierungsberatung ist nunmehr wieder verstärkt zu prüfen, welche steuerlichen Auswirkungen die verschiedenen Sanierungsmaßnahmen haben. Ferner ist die Finanzverwaltung frühzeitig in den Sanierungsprozess einzubeziehen, da der Große Senat es der Finanzverwaltung ausdrücklich nicht verboten hat, einen Verzicht auf die Beitreibung der durch Sanierungsgewinne entstehenden Steuerschuld auszusprechen. Allerdings soll ein entsprechender Verzicht – wie auch in allen anderen Fällen eines beantragten Verzichts – im Einzelfall nach Billigkeitsgesichtspunkten entschieden werden. Diese Voraussetzung macht es umso bedeutsamer, dass ein Sanierungskonzept sich mit den Auswirkungen der Steuerschuld dezidiert auseinandersetzt und die Möglichkeiten eines Steuererlasses oder auch einer Steuerstundung im Detail prüft. Nur in einem Fall, in dem tatsächlich die Steuerschuld nicht – auch nicht ratierlich – entrichtet werden kann, ohne den Sanierungserfolg zu gefährden, wird künftig die Finanzverwaltung auf die Besteuerung des Sanierungsgewinns verzichten dürfen.
Es ist allerdings zu erwarten, dass mit dieser Entscheidung die Sanierung von Unternehmen deutlich erschwert wird: Zum einen werden sich Gläubiger mit einem Verzicht schwertun, wenn die Finanzverwaltung als weiterer Gläubiger nicht mindestens auch einen vergleichbaren Beitrag leistet, zum anderen sind insbesondere Kreditinstitute im Regelfall nicht bereit, einen Verzicht zu erklären und zugleich die sich dann ergebende Steuerschuld zu finanzieren.

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