Neue Größenklassen zur Bilanzierung

Mit Einführung des Bilanzrichtlinienumsetzungsgesetzes (BilRuG) haben sich die Größenklassen für die Einordnung in kleine, mittelgroße und große Kapitalgesellschaften verschoben.

Damit besteht für Unternehmen die Möglichkeit, Erleichterungen bei der Offenlegung in Anspruch zu nehmen, wenn diese zwar nach den bisherigen Schwellenwerten einer größeren, nun aber durch die erhöhten Schwellenwerte einer kleineren Größenklasse angehören.

Die Größenklassen stellen sich nunmehr gemäß § 267 HGB wie folgt dar:

Bild Größenklassen

Hiervon zu unterscheiden ist allerdings die steuerrechtliche Buchführungspflicht für nicht im Handelsregister eingetragene Gewerbetreibende und Kleinkaufleute nach § 141 AO. Auch hier werden sich die Größenklassen zum 01.01.2016 wie folgt ändern:

Gewerbliche Unternehmer, die nicht im Handelsregister eingetragen sind, sind nach dem Steuerrecht (§ 141 Abs. 1 Satz 1 AO) zur Bilanzierung verpflichtet, wenn sie mehr als T€ 500 Umsatz oder mehr als T€ 50 Gewinn im Jahr erzielen. Für Geschäftsjahre ab dem 01.01.2016 besteht für diese Unternehmer eine Bilanzierungspflicht, wenn der Umsatz mehr als T€ 600 oder der Gewinn mehr als T€ 60 beträgt.

Eine analoge Regeländerung gilt für Kleinkaufleute gemäß § 241a HGB. Auch hier werden sich die Größenklassen für die Bilanzierungspflicht in gleichem Maße auf T€ 600 (Umsatz) bzw. T€ 60 (Gewinn) erhöhen.

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