Erbschaftsteuer 2016 – sinnvoll und verfassungsgemäß?

Am 01.06.2015 hat das Bundesfinanzministerium den Referentenentwurf des angepassten Erbschaft- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) veröffentlicht. Ziel ist die Beseitigung der Kritikpunkte, die das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom 17.12.2014 geäußert hat.

Die grundsätzliche Leitlinie des ErbStG, geerbtes Unternehmensvermögen steuerlich zu begünstigen, bleibt auch im neuen Gesetzesentwurf bestehen. Die Voraussetzung dieser Begünstigung, Arbeitsplätze über einen gewissen Zeitraum erhalten zu müssen, wird jedoch modifiziert: So soll lediglich für Unternehmen mit weniger als 3 Beschäftigten die Lohnsummenregelung gar nicht, für Unternehmen mit 4-10 Beschäftigten in abgeschwächter Form gelten. In der aktuell geltenden Fassung gilt, dass die Lohnsummenklausel für Unternehmen mit bis zu 20 Beschäftigten keine Anwendung findet. Damit ist zu erwarten, dass die Zahl der Unternehmen, die für eine (anteilige) steuerliche Begünstigung Arbeitsplätze in nennenswertem Umfang erhalten müssen, deutlich steigen wird.

Darüber hinaus wird es künftig eine Prüfung geben, inwieweit ein Erbe aus dem über das Betriebsvermögen hinaus geerbten Vermögen in der Lage ist, die Erbschaftsteuer zu begleichen. Damit soll eine wesentliche Forderung des Bundesverfassungsgerichts, die Bedürftigkeit des Erben und damit die Notwendigkeit einer Verschonung zu prüfen, erfüllt werden.

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