Erben in Europa – Neuregelungen sind am 17.08.2015 in Kraft getreten

Die Flexibilität der Gesellschaft führt nicht selten dazu, dass man Vermögenswerte im Ausland schafft oder seinen Lebensabend außerhalb des Heimatlandes verbringt. Bisher eine oft schwierige Situation, weil die erbrechtlichen Regelungen der verschiedenen Länder – insbesondere im Zusammenhang mit Immobilien – höchst unterschiedlich sind.
Mit der am 17.08.2015 in Kraft getretenen EU-Erbrechtsverordnung wird vieles leichter:

  • Der Erblasser darf entscheiden, welche erbrechtlichen Regelungen gelten sollen: die seines Herkunftslandes oder des Landes, in dem der Erblasser zum Todeszeitpunkt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Trifft er keine Entscheidung, gilt das Recht des Landes, in dem sich der Erblasser vor seinem Tod überwiegend aufgehalten hat.
  • Mit Einführung eines Europäischen Erbrechtszeugnisses nach dem Bild des deutschen Erbscheins wurde ein einheitlicher erbrechtlicher Nachweis geschaffen, der es dem Erben in allen beteiligten Ländern ermöglicht, mit einem einheitlichen Dokument seine Berechtigung nachzuweisen.

Zu beachten ist aber folgende Besonderheit: Obwohl die Verordnung eine Europäische ist, sind nicht alle EU-Länder hieran gebunden: Für Erbfälle mit Bezug zu Dänemark, Großbritannien oder zur Republik Irland gilt nach wie vor, dass ggf. für einen einheitlichen Erbfall unterschiedliche Landesgesetze zur Anwendung kommen können.
Für mittelständische Familienunternehmen mit Auslandsbezug bergen die neuen Regelungen allerdings verbesserte Möglichkeiten einer einheitlichen erbrechtlichen Gestaltung im Rahmen einer Nachfolgelösung unabhängig vom Standort des Unternehmens oder von Unternehmensteilen.

AMB unterstützt Sie in allen Fragen der Unternehmensnachfolge und begleitet Sie in diesem Zusammenhang auch kompetent bei vorweggenommenen Erbfolgen. Nutzen Sie die neuen Möglichkeiten und rufen Sie uns an, um gemeinsam mit uns in ein schlüssiges Nachfolgekonzept für Ihr Unternehmen einzutreten.