Wie weit geht die Beratungspflicht eines Sanierungsberaters bei Eintritt der Insolvenzreife?

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat sich in seinem Urteil vom 29.03.2019 (AZ: 8 U 218/17) mit der Frage befasst, unter welchen Voraussetzungen ein Sanierungsberater im Rahmen seiner Tätigkeit für den Mandanten verpflichtet ist, diesen auf eine mögliche Insolvenzantragspflicht hinzuweisen.

Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der A SE. Er klagt gegen ein Unternehmen, welches auf seiner Homepage damit geworben hat, die „Nummer 1 unter den weltweit tätigen Restrukturierungsberatern“ zu sein. Die Beklagte war von der Gemeinschuldnerin A SE mit der finanziellen Reorganisation beauftragt. Nachdem die Restrukturierung der A SE gescheitert ist, beantragte diese die Eröffnung des Insolvenzverfahrens: Die Parteien stritten über einen Insolvenzverschleppungsschaden in Höhe von ca. 22 Mio. €.

Der Kläger war der Auffassung, dass die Beklagte als Sanierungsberaterin verpflichtet gewesen sei, auf die Insolvenzantragspflicht der Gemeinschuldnerin hinzuweisen. Diese hingegen wehrte sich gegen die Klage mit der Begründung, dass der Beratungsauftrag eine solche Verpflichtung weder unmittelbar noch mittelbar vorsehe.

 

Die Entscheidung im Überblick

Das OLG Frankfurt hat die Klage des Insolvenzverwalters abgewiesen und seine Entscheidung wesentlich auf die folgenden Fakten und Beurteilungen gestützt:

  • Klar definierter Auftragsumfang
    Der zwischen der Beklagten und der A SE vereinbarte Beratungsvertrag enthielt eine konkrete und abschließende Aufzählung der zu erbringenden Beratungsleistungen. Es wurde zwischen den Vertragsparteien eindeutig vereinbart, dass „sonstige Leistungen“ einer gesonderten schriftlichen Beauftragung bedurften. Zu einer solchen schriftlichen Auftragserweiterung ist es nie gekommen.
  • Einhaltung der Auslegungsregelungen: Vertragsauslegung nur im Gesamtkontext
    Eine ergänzende Vertragsauslegung dahingehend, dass die Beklagte über die definierten Inhalte auch weitere Beratungsleistungen schuldete, kam schon deshalb nicht in Betracht, weil eine solche ergänzende Auslegung einer Regelungslücke bedarf. Es gab aber nach dem Inhalt des Beratungsvertrages keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass weitere Leistungen „im Gesamtkontext“ geschuldet seien. Vielmehr gilt auch hier der Grundsatz der „Vermutung für die Vollständigkeit und Richtigkeit einer vorhandenen Vertragsurkunde“. Entscheidend ist mithin, ob der zwischen den Parteien geschlossene Beratungsvertrag tatsächlich Anhaltspunkte für eine Erweiterung des Pflichtenkanons bietet oder nicht.
  • Eindeutige Abgrenzung zur Rechts- und Steuerberatung
    Die Beklagte hat mit der A SE eindeutig vereinbart, dass sie „weder die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten noch die Beratung in steuerlichen Angelegenheiten“ übernehme und die A SE mit einer entsprechenden Beratung – sofern erforderlich – weitere Personen beauftragen möge. Eine solche Beauftragung zweier Rechtsanwaltskanzleien ist dann auch tatsächlich erfolgt.Die Beurteilung einer Insolvenzreife wegen Zahlungsunfähigkeit und/oder Überschuldung wird vom OLG Frankfurt/Main unzweifelhaft als rechtliche Fragestellung definiert. Es hat allerdings ausdrücklich nicht Stellung bezogen zu der Frage, ob Sanierungsberater ohne Verstoß gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz derartige Fragen überhaupt beurteilen dürften. Dies beurteilt sich nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz (§ 5 RDG: „Erlaubt sind Rechtsdienstleistungen im Zusammenhang mit einer anderen Tätigkeit, wenn sie als Nebenleistung zum Berufs- oder Tätigkeitsbild gehören“).

     

Da im vorliegenden Fall streitentscheidend war, dass der individuelle Beratungsvertrag eindeutig war und somit eine ergänzende Vertragsauslegung nicht in Betracht kam, wurde auch die Revision zum Bundesgerichtshof nicht zugelassen. Damit bleibt die Frage, ob Sanierungsberater grundsätzlich verpflichtet sind, auf etwaige Insolvenzantragspflichten hinzuweisen, höchstrichterlich ungeklärt.

Wieder einmal entscheidend ist es, mit dem Mandanten eindeutig und abschließend zu vereinbaren, welche Beratungsleistung geschuldet ist.

 

Fazit und Folgen für die Praxis

Jedes Unternehmen, das sich in einem Restrukturierungsprozess befindet, sollte seine Liquiditäts- und Vermögenssituation permanent im Blick haben und eine mögliche Insolvenzantragspflicht frühzeitig erkennen. Ist dies mit eigenen Ressourcen (Buchhaltung, Controlling) nicht möglich, sollte die Geschäftsleitung – auch im Eigeninteresse zum Schutz vor möglichen Straftatbeständen mit nachgelagerter persönlicher zivilrechtlicher Haftung – kompetente Dritte entsprechend beauftragen. Maßgeblich ist allerdings der konkret vereinbarte Beratungsumfang: Wird der Sanierungsberater ausschließlich damit beauftragt, die interne Restrukturierung voranzutreiben, ist die Überwachung einer möglichen Insolvenzantragspflicht separat durch einen weiteren Berater zu gewährleisten.

Lediglich im Falle von Öffnungsklauseln oder Unklarheiten im Beratungsvertrag kann sich eine Pflicht des Sanierungsberaters zur Aufklärung über mögliche Insolvenzantragspflichten ergeben.

 

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