Restschuldbefreiung für Verbraucher, Gewerbetreibende und Freiberufler künftig in drei Jahren möglich

Die Europäische Kommission hat bereits im Jahr 2016 in einem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und Rates über präventive Restrukturierungsrahmen, die zweite Chance und Maßnahmen zur Steigerung der Effizienz von Restrukturierungs-, Insolvenz- und Entschuldungsverfahren und zur Änderung der Richtlinie 2012/30/EU eine Verkürzung der Verfahrensdauern in Insolvenzverfahren vorgesehen.

Eine Umsetzung der Richtlinie in nationales Recht ist allerdings bisher nicht erfolgt. Inzwischen haben sich jedoch Europäisches Parlament, Rat und Kommission auf eine Verkürzung der Restschuldbefreiung auf 3 Jahre geeinigt. Mit einer Umsetzung in deutsches Recht ist allerdings frühestens für 2023 zu rechnen.

Was bedeutet die Änderung für Schuldner und Kreditwirtschaft?

 

Die geplanten Änderungen im Überblick

Schuldner sollen künftig eine bessere Möglichkeit haben, nach einem wirtschaftlichen Misserfolg neu und unbelastet von Altlasten in die Zukunft starten zu können. Dies wird häufig kritisch gesehen unter dem Gesichtspunkt, die Schuldner kämen „zu einfach davon“ und es würde „den Schuldnern zu einfach gemacht, ihren Verbindlichkeiten nicht nachzukommen“. Eine Verkürzung der Restschuldbefreiung auf nur noch drei Jahre „setze falsche Anreize“, so z.B. Ulrich Jäger, Dozent der Deutschen Inkasso Akademie, der ein hohes Missbrauchspotenzial sieht.

Sicherlich erscheint ein schneller Schuldenerlass auf den ersten Blick verführerisch – konzentriert man sich aber in der Betrachtung auf diejenigen Schuldner, die als Einzelunternehmer, Gewerbetreibender oder Freiberufler in wirtschaftliche Schwierigkeiten gelangen, wird die dargestellte Kritik kaum mehr zum Tragen kommen: Hat der Unternehmer seine gewerbliche Tätigkeit in einer GmbH organisiert und gerät in die Insolvenz, wird die GmbH abgewickelt. Vorbehaltlich einer persönlichen Haftung aus anderen Gründen (Insolvenzstraftatbestände, Übernahme von Bürgschaften o.ä.) wird die Gesellschaft liquidiert, die (unbesicherten) Gläubiger erhalten nach Jahren eine Quotenzahlung und der Unternehmer kann quasi sofort durchstarten.

Hat der Schuldner sich aber entschieden, als Einzelkaufmann oder Gewerbetreibender seinen Geschäften nachzugehen und gerät in die Insolvenz, so muss er nach derzeitigem Recht 6 Jahre lang von seinem Einkommen den pfändbaren Anteil abführen. Vergleichsangebote mit den Gläubigern zur Vermeidung einer Insolvenz sind im Regelfall allenfalls ab einer angebotenen Quote von 35% erfolgversprechend, weil dies der Mindestquote für eine Verkürzung der Restschuldbefreiung auf 3 Jahre nach derzeit geltendem Recht entspricht. Erreicht haben eine derart verkürzte Restschuldbefreiung im Insolvenzverfahren gerade einmal 2% aller Schuldner (vgl. Bericht der Bundesregierung aus Juni 2018).

Jedenfalls für die Zielgruppe der Nicht-Verbraucher, für die eine Restschuldbefreiung in Betracht kommt, lässt sich sicherlich nicht pauschal sagen, dass diese sich leichtfertig für Konsumgüter verschuldet haben. Daher ist es zu begrüßen, für diese Personengruppe, die nicht zuletzt einen wesentlichen Teil des deutschen Mittelstandes ausmacht (2016: Von 3.266.429 steuerpflichtigen Unternehmen waren 2.176.944 natürliche Personen und Einzelunternehmer.), eine verkürzte Restschuldbefreiungsmöglichkeit zu schaffen, die auch tatsächlich erreichbar ist.

 

Fazit und Folgen für die Praxis

Für die Kreditwirtschaft bedeutet diese Verkürzung der Restschuldbefreiung ggf. höhere Einbußen im Insolvenzfall ihrer Kreditkunden. Umso wichtiger wird es sein, Fehlentwicklungen bei den Unternehmen frühzeitig zu erkennen und Maßnahmen zur Krisenbewältigung zu definieren, bevor es zu einer Insolvenz und damit zum Forderungsausfall kommt.

 

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