Nach „WoKRi“ kommt „ImmoKWPLV“: Konkretisierte Anforderungen an die Kreditvergabe bei Verbrauchern

Der Gesetzgeber hat mit Inkrafttreten der „Immobiliar-Kreditwürdigkeitsprüfungsleitlinien-Verordnung – ImmoKWPLV“ die Anforderungen an die Vergabe von Krediten an Verbraucher konkretisiert.

Hiernach darf ein Kredit an einen Verbraucher nur dann gewährt werden, wenn bei einem Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrag keine erheblichen Zweifel daran bestehen bzw. bei einem Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrag wahrscheinlich ist, dass der Darlehensnehmer seinen Verpflichtungen, die im Zusammenhang mit dem Darlehensvertrag stehen, vertragsgemäß nachkommen wird.

Für Immobiliar-Verbraucherdarlehen wird in der ImmoKWPLV darüber hinaus festgehalten, dass der Darlehensgeber die Kreditwürdigkeit des Darlehensnehmers auf der Grundlage notwendiger, ausreichender und angemessener Informationen zu Einkommen, Ausgaben sowie anderen finanziellen und wirtschaftlichen Umständen des Darlehensnehmers eingehend zu prüfen hat.

Mit der ImmoKWPLV hat der Gesetzgeber für die Kreditpraxis nicht nur ein erneutes „Wortungetüm“ geschaffen, sondern ihr Leitlinien an die Hand gegeben, wie die Anforderungen der Wohnimmobilienkreditrichtlinie (WoKRi) zur Vergabe von Verbraucherkrediten zu verstehen und somit in der Praxis umzusetzen sind.

 

Die Kernpunkte der neuen Verordnung im Überblick:

  • Anforderungen an die Wahrscheinlichkeit: Der Gesetzgeber stellt in § 3 Abs. 2 ImmoKWPLV klar, dass als Prognosezeitraum immer die gesamte Kreditlaufzeit gemeint ist – im Falle einer Immobilienfinanzierung also im Regelfall mehrere Jahrzehnte.
  • Anforderungen an die Kreditwürdigkeitsprüfung: Die ImmoKWPLV enthält einen nicht abschließenden, aber hilfreichen Katalog von negativen Lebensentwicklungen des Kreditkunden, die zu berücksichtigen sind. Für gegenläufige positive Entwicklungen stellt der Gesetzgeber ebenfalls klar, dass wahrscheinliche Entwicklungen (z.B. die Entfristung eines befristeten Anstellungsvertrages oder eine Beförderung) im Rahmen der Kreditwürdigkeitsprüfung berücksichtigt werden können.
  • Besonderheit bei Ablösung einer bereits laufenden Baufinanzierung: Sofern die Kreditwürdigkeitsprüfung im Falle eines Ablöse-Antrags ergibt, dass der Kreditkunde nicht kreditwürdig ist, kann dennoch eine Kreditierung den Vorgaben des Gesetzes entsprechen, wenn der Kunde bei seinem bisherigen Kreditinstitut die Kapitaldienste störungsfrei erbracht hat (siehe § 6 ImmoKWPLV).

 

Die ImmoKWPLV beinhaltet somit für die Kreditpraxis erfreuliche Klarstellungen des Gesetzgebers, da insbesondere seit Inkrafttreten der Wohnimmobilienkreditrichtlinie bisher große Verunsicherung herrschte, wie mit Verbrauchern als Kreditnehmern umzugehen ist.

Zu den Details der wesentlichen Änderungen der ImmoKWPLV erfahren Sie hier mehr: Vollständige News zur „Immobiliar-Kreditwürdigkeitsprüfungsleitlinien-Verordnung – ImmoKWPLV“ vom 08.08.2018

 

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AMB verfügt über langjährige Erfahrung bei der Durchführung von Schulungs- und Trainingsmaßnahmen für das Kreditgeschäft von Banken und sonstigen Finanzdienstleistern. Beim Erwerb der sich aus der ImmoKWPLV ergebenden notwendigen Sachkunde unterstützen wir Sie gern durch individuell auf Ihre Bedarfe ausgerichtete Fortbildungsmaßnahmen.

Rufen Sie uns an, um gemeinsam mit uns die neuen Anforderungen an die Vergabe von Immobiliar-Verbraucherdarlehen in der Praxis umzusetzen.