Entwurf eines neuen Standards zur Erstellung von Insolvenzplänen

Der Fachausschuss Sanierung und Insolvenz (FAS) hat am 19.11.2018 die Neufassung des IDW Standards: Anforderungen an Insolvenzpläne (IDW ES 2 n.F.) als Entwurf vorgelegt, der Hauptfachausschuss des IDW (HFA) hat diesen Entwurf am 04.03.2019 billigend zur Kenntnis genommen und Änderungs- und Ergänzungsvorschläge bis zum 15. Juni 2019 erbeten.

Der Entwurf soll den bisherigen Standard aus dem Jahr 2000 ersetzen und insbesondere die seit Inkrafttreten der Insolvenzordnung eingeführten Änderungen und Ergänzungen sowie die entsprechende Rechtsprechung für die Erstellung von Insolvenzplänen umfassend berücksichtigen.

Das Ergebnis ist ein Standard, der eine praxisnahe Hilfestellung für alle Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Unternehmensberater und sonstige Personengruppen bereithält, die beauftragt sind, für einen Mandanten einen Insolvenzplan zu erstellen.

Das IDW hat in diesem Entwurf erfreulich deutlich gemacht, dass Sanierungsgutachten und Insolvenzpläne nicht grundsätzlich unterschiedlich sind, vielmehr enthält ein guter Insolvenzplan die Inhalte eines guten Sanierungskonzeptes (Rz. 24ff. des IDW ES 2). Mithin hat ein Unternehmen in Schwierigkeiten auch die Wahl – sofern noch keine Insolvenzantragspflicht besteht – mit oder ohne Insolvenzrahmen seinen Sanierungsweg zu beschreiten. Startet man vorinsolvenzlich mit einem außergerichtlichen Sanierungsversuch, der dann scheitert – etwa weil zwischenzeitlich eine nicht temporär zu beseitigende Insolvenzantragspflicht eintritt oder weil ein Akkordstörer alle (sinnvollen) Vorschläge blockiert – kann das Sanierungskonzept immer noch als Ausgangspunkt für die Erarbeitung eines Insolvenzplans dienen.

 

Wesentliche Änderungen und Ergänzungen im Überblick

Inhaltlich wurde der Standard zur Erstellung von Insolvenzplänen deutlich um die seit Inkrafttreten des ESUG (Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen) vom 01.03.2012 bestehenden Erleichterungen und Gestaltungsmöglichkeiten ergänzt.

  • Debt-Equity-Swap
    Der Entwurf des IDW zeigt die Möglichkeit einer Umwandlung von Forderungen in Anteils- bzw. Mitgliedschaftsrechte auf und verweist auf die in diesem Zusammenhang zwingend notwendige Unternehmensbewertung mit dem aus unserer Sicht richtigen Hinweis, dass der Unternehmenswert nach erfolgreicher Restrukturierung maßgeblich ist (Rz. 35). Selbstverständlich stellt – da es sich in diesem Fall gesellschaftsrechtlich um eine Sachkapitalerhöhung handelt – der werthaltige Teil der umzuwandelnden Forderung die Obergrenze für die jeweilige Kapitalerhöhung dar. Das IDW weist darauf hin, dass eine Aufteilung in gezeichnetes Kapital und Agio hilfreich ist, um die Werthaltigkeit der Sacheinlage dokumentieren zu können.
  • Forderungsverzicht (mit Besserungsabrede)
    Im Zusammenhang mit der Darstellung eines Forderungsverzichts gegen Besserungsabrede innerhalb eines Insolvenzplans stellt das IDW zunächst die verschiedenen Varianten (aufschiebende versus auflösende Bedingung) auch für Nicht-Juristen verständlich dar (Rz. 36-39). Für beide Fälle hält der Entwurf des Standards zur Erstellung von Insolvenzplänen Erläuterungen bereit, wie die entsprechenden Forderungen im Insolvenzplan zu berücksichtigen sind. Dies betrifft sowohl die Frage der Anmeldung zur Insolvenztabelle als auch die Berücksichtigung im Rahmen der Schlussverteilung.
  • Mängelgewährleistung
    Forderungen aus künftigen Mängelgewährleistungsansprüchen sind – da der Höhe nach im Zeitpunkt der Insolvenzplanerstellung noch unbekannt – durch Bildung einer entsprechenden Rückstellung zu berücksichtigen. Spätestens mit Ablauf aller denkbaren Gewährleistungsfristen kann eine solche Rückstellung aufgelöst und der Ertrag den Insolvenzgläubigern nachträglich ausgekehrt werden. Da teilweise die entsprechenden Fristen noch mehrere Jahre laufen können, sollte – so der richtige Hinweis des IDW – mit den möglichen Anspruchstellern auf eine vergleichsweise Regelung hingewirkt werden.
  • Streitige Forderungen
    Für streitige Forderungen ist im Insolvenzplan eine eigene Gruppe zu bilden, die entsprechend (quotal zunächst durch Bildung einer Rückstellung) berücksichtigt wird. Eine Besonderheit besteht insoweit, als eine Teilnahme dieser Gläubiger an der Schlussverteilung voraussetzt, dass dem Insolvenzverwalter innerhalb von 2 Wochen die Erhebung der Feststellungsklage oder die Wiederaufnahme eines früher anhängigen Rechtsstreits nachgewiesen wird, § 189 Abs. 2 InsO. Anderenfalls verhält es sich mit den entsprechend zurückgestellten Mitteln wie bei den Gewährleistungsrückstellungen: Die durch Rückstellungsauflösung frei werdenden Mittel können den übrigen Insolvenzgläubigern im Rahmen einer Nachtragsverteilung zufließen.

Nach umfangreichen Ausführungen auch zum gestaltenden Teil des Insolvenzplans bietet der Entwurf zwei praxistaugliche Anlagen:

  • In der ersten Anlage stellt das IDW dem Leser eine Mustergliederung für Insolvenzpläne bereit. Dies stellt für Ersteller eines Insolvenzplans einen guten Ausgangspunkt ihrer konzeptionellen Arbeiten dar und kann auch – insbesondere in Fällen, in denen die Insolvenzplanerstellung auf verschiedene Personen(gruppen) wie z.B. Steuerberater, Unternehmensberater, Rechtsanwalt, Insolvenzverwalter, verteilt wird – als Basis dieser Aufgabenteilung genutzt werden.
  • Die zweite vom IDW vorgesehene Anlage enthält eine Muster-Quotenvergleichsrechnung. Diese stellt noch einmal anschaulich dar, dass ein Insolvenzplan in seiner Vergleichsrechnung im Regelfall mindestens drei Szenarien darstellen sollte: die Sanierung des Rechtsträgers durch den Insolvenzplan, die übertragende Sanierung und die Liquidation.

 

Fazit und Folgen für die Praxis

Es zeigt sich auch in der vorliegenden Entwurfsfassung zur Erstellung von Insolvenzplänen, dass ein kaskadenartiger Aufbau bei der Begleitung von Unternehmen in der Krise bis in das Insolvenz(plan)verfahren hinein sinnvoll ist:

  • In einem nächsten Schritt sollte die Frage der grundsätzlichen Sanierungsfähigkeit unter Einbindung der wesentlichen Beteiligten im Fokus stehen (Krisen-Quick Check).
  • Dann ist – wenn sinnvoll – auf Basis der bisherigen Erkenntnisse ein Sanierungsgutachten zu erstellen.
  • Scheitert die Sanierung, können dennoch alle bisher erarbeiteten Erkenntnisse genutzt werden, um nicht nur zu entscheiden, ob ein weiterer Sanierungsversuch im Rahmen eines Insolvenzplanverfahrens sinnvoll ist, sondern mit der Erstellung eines den Anforderungen der Rechtsprechung genügenden Sanierungsgutachtens ist ein nicht unerheblicher Teil der Arbeiten zur Erstellung eines Insolvenzplans bereits getan.

Weitergehende Informationen und Fragen

Weil AMB bereits diverse Insolvenzplanverfahren für mittelständische (Familien-)Unternehmen erfolgreich durchgeführt hat, wissen wir: Das Insolvenzplanverfahren fristet trotz der Bemühungen des Gesetzgebers durch das ESUG zu Unrecht ein weitgehendes Schattendasein. Nutzen Sie unsere Erfahrung und damit die Chancen des Insolvenzplanverfahrens für Ihre Unternehmenssanierung. Nehmen Sie Kontakt mit uns auf.