Bargeschäfte in der Unternehmenskrise: Konkretisierung der Anforderungen durch das LG Würzburg

Das Landgericht Würzburg hat am 06.02.2018 konkretisiert, wann ein Benachteiligungsvorsatz bei einem bargeschäftsähnlichen Leistungsaustausch vorliegt (Link zum Urteil).

Entschieden wurde hier interessanterweise über die Anfechtbarkeit von Zahlungen an eine Unternehmensberatung, die an diese im Zusammenhang mit einem letztlich gescheiterten Sanierungsversuch geleistet wurden. Die Abrechnung der Beratungsleistung erfolgte abschnittsweise, so auch die Zahlung. Da die einzelnen Teilzahlungen allerdings nicht sämtlich den Anforderungen an (eine Anfechtbarkeit ausschließende) Bargeschäfte erfüllten, musste das Gericht darüber befinden, ob die Beteiligten den Vorsatz hatten, die übrigen Gläubiger zu benachteiligen.

Erfreulich deutlich stellt das Landgericht Würzburg fest, dass „außergerichtliche Sanierungen i.d.R. von intensiven und zum Teil langwierigen Verhandlungen zwischen den Beteiligten geprägt [sind]“ (Urteil, Rz 25). Da auch Banken Sanierungskredite nur vergeben dürfen, wenn ein Sanierungskonzept eines unvoreingenommenen Fachmanns vorliegt (Link zu MaRisk, Urteil Rz 26), bestehen keine Zweifel, dass in einer Krisensituation die Beauftragung eines Sanierungsberaters betriebsnotwendig ist – sofern die Sanierung nicht offensichtlich aussichtslos ist.

Dass der Sanierungsberater selbstverständlich Kenntnis von der Krise und der mindestens drohenden Zahlungsunfähigkeit hat und bei Entgegennahme des Beraterhonorars noch nicht weiß, ob das schuldnerische Unternehmen sanierungsfähig ist, führt nach den Ausführungen des Landgerichts Würzburg nicht zur Annahme einer Anfechtbarkeit der Zahlungen. Die Kenntnis von der Krise und die gleichzeitige Unkenntnis von den Erfolgsaussichten liegen in der Natur der Dienstleistung „Sanierungsberatung“.

Im Ergebnis hält das Landgericht Würzburg fest, dass ein Anfechtungsvorsatz im Regelfall nicht angenommen werden kann, wenn die Zahlung von Beraterhonoraren für einen ernsthaften, letztlich aber gescheiterten Sanierungsversuch erfolgt ist. Diese Sicht sollte sich in der Praxis auch für weitere an der Sanierung beteiligte Gläubiger durchsetzen.

 

Fazit und Folgen für die Praxis

Das Landgericht Würzburg schafft mit seinem Urteil erfreuliche Rechtssicherheit für die Begleitung von Unternehmenssanierungen: Wenn die Beteiligten ernsthaft die Sanierung betreiben und der Sanierungsberater ein entsprechendes, den inhaltlichen Anforderungen der Rechtsprechung entsprechendes Sanierungskonzept erstellt, sind in diesem Zusammenhang im Regelfall nicht nach § 133 InsO  als sog. „Vorsatzanfechtung“ anfechtbar (vgl. hierzu auch vertiefend: Aufsatz zur „Ma-Risk-konformen Begleitung von Krisenengagements“).

AMB unterstützt Sie in bei der Überwindung Ihrer Unternehmenskrise und begleitet Sie in diesem Zusammenhang auch kompetent bei der Umsetzung von Maßnahmen. Rufen Sie uns an, um gemeinsam mit uns nicht nur ein schlüssiges, den Anforderungen der Rechtsprechung genügendes Sanierungskonzept für Ihr Unternehmen zu erstellen, sondern aktiv Ihr Unternehmen gemeinsam zu retten.

 

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