Wohnimmobilienkreditrichtlinie im Endspurt

In wenigen Monaten soll die neue Wohnimmobilienkreditrichtlinie in Kraft treten. Welche Neuerungen bringt sie?

Die Wohnimmobilienkreditrichtlinie lässt sich in drei Bereiche einteilen:

Anforderungen an Kreditvermittler
Mit Inkrafttreten der neuen Vorgaben bedürfen alle Kreditvermittler einer besonderen Genehmigung. Grundlage wird der neu geschaffene § 34i GewO sein, der von allen Kreditvermittlern einen Sachkundenachweis verlangt.

Aufsichtsrechtliche Anforderungen an Kreditinstitute
Die Pflichten der Kreditinstitute zur Bonitätsprüfung vor Kreditvergabe werden verschärft: So soll eine Kreditvergabe nur noch zulässig sein, wenn an der Kapitaldienstfähigkeit des Kreditnehmers keine ernstlichen Zweifel bestehen. Auch müssen Mitarbeiter der Banken über angemessene Kenntnisse und Fähigkeiten rund um das Verbraucherkreditgeschäft verfügen.

Anpassungen des Verbraucherkreditrechts
Erhalten Verbraucher einen Immobilienkredit, so müssen die Immobilien nach zuverlässigen Standards bewertet werden. Dennoch darf eine Kreditvergabe allein auf Basis der Immobilienbewertung nicht erfolgen, maßgeblich ist allein die Bonität des Kreditnehmers.
Darüber hinaus besteht künftig für Banken eine Beratungspflicht des Kreditnehmers, wenn dieser seinen Dispositionsrahmen dauerhaft und in erheblichem Umfang in Anspruch nimmt. Diese Regelung soll vor allem Verbraucher vor überhöhten Kreditkosten und Überschuldung schützen.
Weitere Änderungen finden sich im Bereich der vorvertraglichen Informationspflichten der Kreditinstitute sowie beim Kündigungsrecht.
AMB unterstützt Sie als Kreditinstitut oder Finanzdienstleister beim Erwerb der notwendigen Sachkunde durch Trainings und Coachings.