Reform der Erbschaftsteuer beschlossen

Die Bundesregierung hat sich am 20.06.2016 auf die finale Fassung der neuen erbschaftsteuerlichen Regelungen für die Übertragung von Unternehmensvermögen geeinigt. Diese enthält Verschlechterungen für die Unternehmenserben, aber auch Lichtblicke. Die abschließende Verabschiedung durch Bundestag und Bundesrat ist für den 08.07.2016 geplant.

Hier die wesentlichen Eckdaten:

Weiterhin Begünstigung kleiner Unternehmen
Kleine Unternehmen mit bis zu 5 Mitarbeitern (ohne Saisonkräfte) werden auch weiterhin steuerlich begünstigt. Für den kleineren Mittelstand bleibt es damit beim Status Quo. Für Unternehmen mit 6-20 Mitarbeitern fällt diese automatische Begünstigung zukünftig allerdings weg.

Investitionsklausel
Im Unternehmen gebundenes Vermögen, das als Verwaltungsvermögen eigentlich steuerlich nicht begünstigt ist, bleibt bei der Ermittlung der Erbschaftsteuer außer Betracht, wenn dieses binnen 2 Jahren nach dem Übergang für Investitionen genutzt wird und dies dem vorgefassten Willen des Erblassers entspricht.

Verwaltungsvermögen
Die bisher starre Regelung zum Verwaltungsvermögen, wonach ab einem Verwaltungsvermögen von 50% eine steuerliche Begünstigung insgesamt ausgeschlossen ist, entfällt. Stattdessen bleibt ein Verwaltungsvermögensanteil von 10% immer begünstigt, erst ab einem Verwaltungsvermögen von 90% entfällt die steuerliche Begünstigung des Unternehmensübergangs insgesamt.
Darüber hinaus wird klargestellt, dass bestimmte Vermögenswerte wie verpachtete Grundstücke oder ausländische Beteiligungen nicht zum Verwaltungsvermögen zählen.

Unternehmensbewertung
Im Rahmen der Bewertung des Unternehmensvermögens nach dem vereinfachten Ertragswertverfahren des Bewertungsgesetzes (BewG) wird der Multiplikator begrenzt, damit die Berechnung auch in Niedrigzinsphasen wie aktuell nicht zu unrealistischen Unternehmenswerten führt.

Bedürfnisprüfung bei großen Vermögen
Neu ist auch die – für größere Mittelständler nachteilige – Regelung, nach der ab einem Unternehmensvermögen von 26 Mio. € eine Begünstigung nach den allgemeinen Regelungen nur erfolgt, wenn der Begünstigte nachweist, dass ihn die Zahlung der Erbschaftsteuer überfordern würde. Dies wird schwierig, da zugleich neu geregelt wird, dass eine Erbschaftsteuer, die aus dem Privatvermögen zu zahlen ist, auf Antrag über 10 Jahre zinslos gestundet wird. Mithin ist davon auszugehen, dass ein Bedürfnis für die steuerliche Begünstigung nur dann gegeben ist, wenn auch unter der Prämisse der Stundung über 10 Jahre die Zahlung der Erbschaftsteuer aus dem freien Vermögen nicht möglich ist.
In diesem Zusammenhang besteht für alle Erben, die ihr Privatvermögen nicht offenlegen wollen, auch die Möglichkeit der Abschmelzung: Bei Unternehmensvermögen mit einem Wert oberhalb von 26 Mio. € steigt die Erbschaftsteuerbelastung sukzessive mit dem Wert des geerbten Vermögens.
Erst ab einem Unternehmenswert von 90 Mio. € entfällt die steuerliche Begünstigung insgesamt.

Fazit
Da die neuen Erbschaftsteuerregelungen zum 01.07.2016 rückwirkend in Kraft treten sollen, dürfte eine Nutzung der Altregelungen ausgeschlossen sein.
Es zeigt sich, dass die richtige Planung – insbesondere eine stetig aktualisierte Investitionsplanung – ebenso sinnvoll ist wie eine langfristige Nachfolgestrategie.
AMB unterstützt Sie in allen Fragen der Unternehmensnachfolge und begleitet Sie in diesem Zusammenhang auch kompetent bei vorweggenommenen Erbfolgen. Nutzen Sie die neuen Möglichkeiten und rufen Sie uns an, um gemeinsam mit uns in ein schlüssiges Nachfolgekonzept für Ihr Unternehmen einzutreten.

Die entsprechende Meldung der Bundesregierung vom 20.06.2016 finden Sie unter folgendem Link.