Faktischer Geschäftsführer kann Täter einer Insolvenzverschleppung sein

Wie der Bundesgerichtshof (BGH) mit Urteil vom 18.12.2014 entschieden hat, kann auch nach der Änderung des GmbH-Rechts durch MoMiG ein faktischer Geschäftsführer wegen Insolvenzverschleppung bestraft werden.

Zwar bezieht sich der maßgebliche § 15a InsO auf „die Mitglieder des Vertretungsorgans oder die Abwickler einer juristischen Person“, dies schließe aber entgegen einer in der Literatur vertretenen Ansicht den faktischen Geschäftsführer nicht aus. Zur Begründung verweist der BGH auf die Gesetzesbegründung zum MoMiG, wonach eine Einschränkung der Haftungstatbestände gerade nicht gewollt war (BGH, Urteil vom 18.12.2014, AZ 4 StR 323/14).

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