IDW S6: Neufassung des Standards zu den Anforderungen an Sanierungskonzepte im Entwurf veröffentlicht

Das Institut der Wirtschaftsprüfer in Deutschland e.V. (IDW) hat am 08.09.2017 den Entwurf der überarbeiteten Fassung des Standards zu den Anforderungen an Sanierungskonzepte (IDW S6) zur Diskussion gestellt.
Es ist derzeit davon auszugehen, dass der neue Standard Mitte 2018 den bisherigen Standard IDW S6 ablösen wird.

Wesentliche Änderungen

Klarstellung genereller Anforderungen an Sanierungskonzepte sowie möglicher Komplexitätsreduzierungen bei KMU

Das IDW weist im ES6 erfreulich deutlich darauf hin, dass bei der Detailtiefe der Analyse sowie dem Umfang der Berichterstattung der Grundsatz der Wesentlichkeit zu beachten ist (Rz. 11).
Insbesondere bei der bisher nicht eindeutig beantworteten Frage der Analyse der Krisenstadien weist das IDW im ES6 darauf hin, dass im Einzelfall zu analysieren ist, welche vorgelagerten Krisenstadien im Sanierungskonzept überhaupt zu berücksichtigen sind (Rz. 23) – Krisenstadien, die das Unternehmen nicht durchlaufen hat, sind auch nicht zu dokumentieren. Gleiches gilt für die Analyse und Berichterstattung der wirtschaftlichen Ausgangslage: Das IDW stellt in Rz. 36 klar, dass sich die Tätigkeit des Sanierungsberaters auf diejenigen Sachverhalte fokussieren sollte, die für die Ableitung von Sanierungsmaßnahmen und damit für den Erfolg der nachhaltigen Unternehmenssanierung tatsächlich relevant sind.
Für die Anforderungen bei der Sanierung von kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) sowie den bei diesen möglichen Vereinfachungen wurde erstmals ein gesonderter Gliederungspunkt aufgenommen (Rz. 31 ff.). Damit begegnet das IDW dem Vorwurf, dass der IDW S6 für KMU nicht praktikabel sei.

Darstellung eines zweistufigen Prüfungsaufbaus zur Vermeidung von Haftungsrisiken

Das IDW weist darauf hin, dass mit zunehmender Insolvenznähe zunächst zu prüfen ist, ob bereits Insolvenzgründe vorliegen, um diese mindestens temporär für die Dauer der Erstellung des Sanierungskonzeptes zu beseitigen (Rz. 12 und 76 ff.).
In der Praxis hat es sich bewährt, dieses Vorgehen durch einen vorgeschalteten Krisen Quick-Check mit nachgelagerter Erstellung eines Sanierungskonzeptes umzusetzen.
Eine solche abgestufte Prüfung schützt nicht nur den Unternehmer vor einer potenziellen Haftung wegen Insolvenzverschleppung und anderer Straftatbestände, auch Kreditinstitute und weitere Vertragspartner profitieren, da mit der Feststellung, dass Insolvenzgründe gerade nicht vorliegen, auch die Anfechtungsrisiken im Falle eines Scheiterns der Sanierung deutlich reduziert werden. Zudem kann bereits in einem sehr frühen Stadium der Sanierungsbegleitung festgestellt werden, ob und inwieweit die Stakeholder tatsächlich die notwendigen Sanierungsmaßnahmen umsetzen können und wollen.

Stellungnahme zur Frage, wer das Sanierungskonzept erstellen soll

Auch zu der Frage, ob nicht der Wirtschaftsprüfer, der das Krisenunternehmen bereits kennt, das Sanierungskonzept erarbeiten kann oder soll, hat das IDW im ES6 Stellung genommen: Da der Wirtschaftsprüfer als Abschlussprüfer im Zweifel gemäß § 252 HGB die Zukunftsfähigkeit des zu prüfenden Unternehmens beurteilen muss, darf er dieser Tätigkeit nicht ein durch ihn selbst erarbeitetes Konzept zugrunde legen (Rz. 29). Somit besteht auch hier eine einheitliche Linie zu der Rechtsprechung des BGH, wonach es auf die Beurteilung der Sanierungsfähigkeit durch einen unvoreingenommenen Fachmann ankommt.

Hinweis zur Erstellung von Sanierungskonzepten für Unternehmen im Konzernverbund

Für Konzerne, die in eine Krisensituation geraten sind, enthält der ES6 des IDW den – eigentlich selbstverständlichen – Hinweis, dass auch die wirtschaftlichen Verflechtungen innerhalb des Konzerns zu betrachten sind. Hier gilt es, insbesondere auch die Zahlungsfähigkeit der einzelnen Konzerngesellschaften zu berücksichtigen (Rz. 47). Da in vielen Konzernen die Zahlungsströme im Cash-Pool-System verteilt werden, ist hier die einschlägige Rechtsprechung zur Zahlungsfähigkeitsprüfung zu berücksichtigen.

Fazit und Folgen für die Praxis

Die Anpassung des IDW S6 bezüglich der Erstellung von Sanierungskonzepten für KMU greift die aktuelle Rechtsprechung des BGH aus Mai 2016 konstruktiv auf und stellt damit erfreulich deutlich klar, dass der Umfang von Sanierungskonzepten sich nicht nach formalen Kriterien richtet, sondern ausschließlich am Bedarf und der jeweiligen Krisensituation des zu betrachtenden Unternehmen zu orientieren ist.
Die häufig gestellte Frage, welche Inhalte ein Gutachten mindestens haben muss und ob nicht ein „Light-Konzept“ ausreichend sei, dürfte damit beantwortet sein – ein gutes Sanierungskonzept befasst sich schwerpunktmäßig mit den Sachverhalten, die für eine nachhaltige Wiederherstellung der Unternehmensrentabilität bedeutsam sind. Bedeutungslose Inhalte müssen in keinem Sanierungskonzept auftauchen. Dies entbindet die Beteiligten allerdings nicht, das eine vom anderen zu unterscheiden.

Fragen

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