Das Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) veröffentlicht die FAQ IDW S6 – sind die Anforderungen jetzt klarer?

Das Institut der Wirtschaftsprüfer in Deutschland e.V. hat im Rahmen seiner Fragen und Antworten zur Erstellung und Beurteilung von Sanierungskonzepten nach IDW S6 („FAQ IDW S6“) mit in der Sanierungspraxis häufig vorkommenden Fragestellungen beschäftigt:

  • Können bei der Erstellung von Sanierungsgutachten einzelne Bestandteile entfallen?
  • Entspricht ein Sanierungsgutachten nach dem IDW S6 den Anforderungen der Rechtsprechung?
  • Was ist bei der Beurteilung bereits vorliegender Sanierungsgutachten zu berücksichtigen?
  • Benötigen Banken zwingend vollständige Sanierungsgutachten oder ist ein kurzes Fortführungskonzept ausreichend?

Für die Beratungspraxis besonders bedeutsam ist die Frage nach dem notwendigen Umfang eines Sanierungskonzeptes:
„Sanierung light“ nach der Rechtsprechung des BGH vom 12.05.2016 doch möglich?

Das IDW setzt sich in einem Schwerpunkt dieser Veröffentlichung mit dem häufig vorgetragenen Argument auseinander, Sanierungskonzepte seien zu lang bzw. zu umfassend. Diese Problematik tritt in der Praxis der Sanierungsberatung regelmäßig bei kleineren Unternehmen auf, die die Beauftragung eines umfassenden Sanierungsgutachtens aufgrund der damit üblicherweise entstehenden Kosten scheuen.

In seinen FAQ behandelt das IDW im Detail die Fragen, welche Anforderungen die Rechtsprechung an Sanierungskonzepte stellt, aus welchem Grund diese Anforderungen bestehen und wie diese im S6 des IDW umgesetzt sind.
Das IDW führt in seinen Ausführungen nochmals klar, dass Vollständigkeit und Umfang eines entsprechenden Gutachtens voneinander zu unterscheiden sind: Die Rechtsprechung hat die Kernbestandteile eines Sanierungskonzeptes immer wieder konkretisiert, ohne von den grundlegend zu behandelnden Themenbereichen abzuweichen.

Kernbestandteile sind nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes:

  • Basisinformationen zur wirtschaftlichen und rechtlichen Ausgangslage des Unternehmens inklusive einer Analyse der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage
  • Analyse von Krisenstadien und -ursachen
  • Darstellung des Leitbildes des sanierten Unternehmens
  • Maßnahmen zur Krisenbewältigung
  • Integrierte Unternehmensplanung
  • Zusammenfassende Einschätzung der Sanierungsfähigkeit

In seiner Rechtsprechung hat der BGH deutlich gemacht, dass sämtliche aufgeführten Bestandteile für ein umfassendes Sanierungskonzept zwingend erforderlich sind. An die Komplexität des individuellen Sachverhalts angepasst werden kann lediglich der Analyseumfang.
Dem hat sich das IDW erneut angeschlossen und weitergehend erläutert, dass die Anforderungen des BGH vor allem die Gläubiger des Krisenunternehmens schützen sollen. Insbesondere im Fall von kleinen Unternehmen in der Krise hat das IDW herausgestellt, dass die Gläubiger kleinerer Unternehmen genauso Schaden nehmen können wie die Gläubiger großer Krisenunternehmen. Kleine Unternehmen haben oft andere kleine Unternehmen als Vertragspartner. Ein diesen ggf. im Fall der Insolvenzverschleppung entstehender Schaden kann ebenso existenzbedrohend sein wie ein in der Summe großer Schaden eines großen Unternehmens. Mithin führt das IDW folgerichtig aus, dass nur ein vollständiges Gutachten tatsächlich haftungsbegrenzend wirkt.

Zum Umfang hält das IDW fest, dass die Sanierungssituation bei kleineren Unternehmen häufig auch weniger komplex sei und daher der Umfang der notwendigen Ausführungen zu den einzelnen Fragestellungen entsprechend reduziert werden könne. Dies mag im Einzelfall richtig sein, verkennt aber, dass die Problemkomplexität nicht an der Unternehmensgröße, sondern am Geschäftsmodell und der Gemengelage der verschiedenen Krisenursachen hängt. Dass einfach gelagerte Sachverhalte keiner seitenlangen Ausführung bedürfen, sollte jedem professionellen Sanierungsberater klar sein.

Das IDW führt weiter aus, dass Sanierungskonzepte, die „in Anlehnung“ an den Standard IDW S6 erstellt werden, nur dann die Anforderungen der Rechtsprechung erfüllen, wenn sämtliche vorgenannten Teilbereiche bearbeitet sind.

Insgesamt ist festzustellen, dass es dem IDW mit seinen FAQ gelungen ist, auch nach der aktuellen Rechtsprechung des BGH vom 12.05.2016 deutlich zu machen, dass es Mindestinhalte für Sanierungskonzepte gibt, die nach der Rechtsprechung genauso bedeutsam sind wie nach dem IDW-eigenen Standard S6.
Ein Abweichen hiervon mit dem Ziel der Kostenersparnis führt zu erheblichen Haftungsrisiken für den Unternehmer ebenso wie für den Berater. Damit ist ein „Sanierungskonzept light“ weder nach der neuesten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes noch nach den nunmehr weitergehend erläuterten Anforderungen des IDW ausreichend.

Fazit

Sanierungsgutachten müssen auch weiterhin ein umfassendes Bild des Unternehmens, eine hinreichende Analyse der Krisenursachen und ein durch eine integrierte Planung unterlegtes rentables Zukunftsbild des zu sanierenden Unternehmens enthalten.
AMB unterstützt Sie in bei der Überwindung Ihrer Unternehmenskrise und begleitet Sie in diesem Zusammenhang auch kompetent bei der Umsetzung von Maßnahmen. Rufen Sie uns an, um gemeinsam mit uns nicht nur ein schlüssiges, den Anforderungen der Rechtsprechung genügendes Sanierungskonzept für Ihr Unternehmen zu erstellen, sondern aktiv Ihr Unternehmen gemeinsam zu retten.