Bundesregierung reagiert nach dem Verwerfen des Sanierungserlasses durch den Bundesfinanzhof

Nachdem der Bundesfinanzhof Ende des letzten Jahres 2016 den Sanierungserlass verworfen hat, wurde nunmehr der Entwurf eines neuen §3a EStG vorgestellt (Quelle: Bundesratsdrucksache), mit dem die Steuerfreiheit von Sanierungsgewinnen erneut sichergestellt werden soll. Besonders und für die Unternehmen ebenso wie für die Beratungspraxis erfreulich ist, dass zudem auch das GewStG geändert werden und sich damit die Steuerfreiheit ausdrücklich auch auf die Gewerbesteuer beziehen soll (§ 3a GewStG-E).

Details des Gesetzesentwurfs
Wie schon in der Vergangenheit sollen bestehende Verlustvorträge und Verrechnungsmöglichkeiten des laufenden Jahres komplett gegengerechnet werden und damit wegfallen.
Voraussetzung einer Steuerbefreiung ist, dass das Unternehmen sanierungsbedürftig und sanierungsfähig ist, der Schuldenerlass als Sanierungsmaßnahme geeignet ist und aus betrieblichen Gründen und in Sanierungsabsicht der Gläubiger erfolgt. Diese Voraussetzungen sind im Detail bei Beantragung der Steuerbefreiung darzulegen. Hierzu ist zu erwarten, dass jedenfalls die Vorlage eines vollumfänglichen Sanierungsgutachtens notwendig sein wird.
Formal wird zu beachten sein, dass der Erlass der Gewerbesteuer separat zu beantragen ist, die Voraussetzungen für eine positive Entscheidung sind allerdings identisch geregelt. Erfreulich ist hieran, dass die bisherigen Unsicherheiten eines möglichen Erlasses der Gewerbesteuer – auch unter der Anwendung des „alten“ Sanierungserlasses –  bei Vorliegen der vorgenannten Voraussetzungen entfallen.
Allerdings ist zunächst abzuwarten, ob die europäische Kommission dieser Neuregelung zustimmt, da aufgrund des weiterhin bestehenden beihilferechtlichen Charakters ein Inkrafttreten nur unter dieser Voraussetzung möglich sein wird.

Folgen für die Praxis
Ein Inkrafttreten dieser Neuregelung führt zu einer deutlichen Erhöhung der Planungssicherheit in Sanierungsfällen, in denen ein Schuldenschnitt zur Erreichung des Sanierungserfolgs notwendig ist. Daher ist eine Zustimmung der europäischen Kommission wünschenswert.
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